Planfeststellung/Raumordnungsverfahren

Planfeststellungs- und Raumordnungsverfahren

19.11.2015

Geändertes Planfeststellungsverfahren

Das geänderte Planfeststellungsverfahren, der Bezirksregierung Düsseldorf,

liegt in der Zeit vom 19.11. - 18.12.11.2015 im Rathaus der Stadt Neuss, Amt für Stadtplanung, aus

Trassenverlauf des Abschnitts C (Osterath – Rommerskirchen) des BBPlG-Vorhabens 2

12.06.2012

Das Planfeststellungsverfahren, für die Trasse zwischen Osterath und Gohr Punkt ist von der Bezirksregierung Düsseldorf eröffnet worden.

Die von der Firna Amprion eingereichten Planungsunterlagen können vom 11.06.2012 - 10.07.2012, bei der jeweiligen Kommune des Rhein - Kreises Neuss eingesehen werden.

Bei der Stadtverwaltung Neuss ist dies möglich: Rathaus, Eingang 5, Etage 3, Zimmer: 3. 802.

Dort kann man auch seine Einwände bzw. seinen Widerspruch einreichen.

Für das Ortsgebiet Neuss - Reuschenberg hat die Firma Amprion folgende Planungsunterlage eingereicht:

8.05.2012

Planungsunterlagen an die Bez. Regierung in Düsseldorf

Die Fa. Amprion hat die Unterlagen zwecks Planfeststellungsbeschluß am 11.Mai 2012 bei der Bezirksregierung in Düsseldorf eingereicht.

Das Planfeststellungsverfahren wird von der Bez. Regierung in Düsseldorf am 11. Juni 2012 eröffnet .

19.04.2012

Ankündigung der Fa.Amprion

Die Fa. Amprion wird im Mai / Juni 2012 die Unterlagen für das Planfeststellungsverfahren, im Raum Neuss - Reuschenberg, bei der Bezirksregierung in Düsseldorf einreichen.

Wann die Bezirksregierung das Planfeststellungsverfahren / Raumordnungsverfahren eröffnet wird, darüber werden wir rechtzeitig informieren.

Raumordnerische Verfahren für Energietrassen gefordert

14.06.2011, 18:10 | Wissenschaft | Autor: idw

I n der Diskussion über den Umstieg auf erneuerbare Energien hat sich die Akademie für Raumforschung und Landesplanung (ARL), Hannover, in einem offenen Brief an das Bundeskanzleramt sowie an die zuständigen Ministerien des Bundes und der Ländern zu Wort gemeldet. Darin nimmt die von Bund und Ländern getragene ARL Stellung zu raumordnerisch bedeutsamen Fragen des Netzausbaubeschleunigungsgesetztes (NABEG), das in jüngster Zeit von der Bundesregierung vehement vorangetrieben wird. Ziel des NABEG ist es, den Ausbau des Stromübertragungsnetzes zu beschleunigen und die Bürger an allen Planungsstufen zu beteiligen.

In Ihrem offenen Brief empfiehlt die ARL „die Einführung eines bundesweiten und die ausschließliche deutsche Wirtschaftszone erfassenden Raumordnungsverfahrens (ROV) des Bundes in das Raumordnungsgesetz“, das die Trassen der überregionalen Leitungen verbindlich festlegt. Herr des Verfahrens muss nach Auffassung der ARL die oberste Raumordnungsbehörde des Bundes sein, das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS). Das Ministerium ist im ROV zur Neutralität verpflichtet und kann sich für die Vorbereitung des Verfahrens der Dienste der Bundesnetzagentur bedienen.

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Planfeststellung

Rechtsinstrument der Fachplanung, das auf höchster Konkretisierungsebene nach Abwägung aller relevanten Auswirkungen, Zusammenhänge und betroffenen Belange komplexe raumbeanspruchende und i.d.R. umweltbelastende Projekte verbindlich in ihrer räumlichen Umgebung verortet.


P. dient der Verwirklichung von öffentlichen Vorhaben wie z.B. Bundesfernstraßen, Bundesbahnanlagen, Flughäfen, Bundeswasserstraßen, Wasserbauprojekten, Abfallbehandlungsanlagen, Fernsprech- und Telegrafenanlagen, Fernleitungen u.a.m. Prüf- und Erörtungsgegenstände der P. sind in Fachgesetzen des Bundes und der Länder (P.-Vorbehalt) sowie subsidiär im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) des Bundes und den VwVfGen der Länder geregelt.


Dazu gehören Erläuterungen des Projektträgers (z.B. Gutachten), Behördenstellungnahmen, sowie die Verfahrensergebnisse der Bürger- und Betroffenenbeteiligung. Im abschließenden P.-Beschluß werden Auflagen und Bedingungen festgeschrieben. Einwenden kann, wessen Interessen durch das Vorhaben nachteilig berührt sind (weiter Betroffenenbegriff).

Der Umstand, daß lediglich inneradministrative Kompetenzabgrenzungen das Verhältnis zwischen der den Plan erstellenden Behörde (Träger des Vorhabens) und der entscheidenden Behörde (P.-Behörde) bestimmen, somit ein Gegenüber von privatem Antragsteller und Behörde i.d.R. nicht vorliegt, birgt strukturelle Probleme für die Bürgerbeteiligung. Nachteilig wirkt weiterhin, daß Umweltschutz als über die eng definierten fachlichen Planungsziele hinausreichender (bzw. eigentlich übergeordneter) Belang nach bisher herrschenden Meinung kein gleichberechtigtes Ziel der Fachplanung darstellt.

Nachteilig für Umweltbelange auch, daß die P. im Gegensatz zu anderen Formen der räumlichen Gesamtplanung (Raumordnung , Landesplanung, Baugesetzbuch ) eine nachträgliche Dynamisierung nicht erlaubt. Die gesetzlich angeordnete Genehmigungswirkung (75 Abs.1 S.1 1.Halbs. VwVFG) sowie die Konzentrationswirkung (75 Abs.1 S.1, Halbs. VwVerfG) machen die P. zu einer verbindlichen, endgültigen Entscheidung, die nur noch vor den Verwaltungsgerichten angefochten werden kann.

Quelle: KATALYSE Institut für angewandte Umweltforschung

Raumordnungsverfahren

1.  Dient dazu, raumbedeutsame Planungen und Vorhaben auf ihre Übereinstimmung mit den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung und Landesplanung zu prüfen.
2.  Soll Investor Planungssicherheit und der Öffentlichkeit Akzeptanz für das Vorhaben schaffen.
3.  Bildet eine Informations- und Beurteilungsbasis für das nachfolgende Zulassungsverfahren.

Ist Planfeststellungsverfahren vorgeschaltet

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