Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlagen

Rservekraftwerksverordnung

Verordnung zur Regelung des Verfahrens der Beschaffung einer Netzreserve sowie zur Regelung des Umgangs mit geplanten Stilllegungen von Energieerzeugungsanlagen zur Gewährleistung der Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems (Reservekraftwerksverordnung - ResKV)

http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/reskv/gesamt.pdf

Termin Oktober 2012

Geplante Gesetzesvorlage

Das Land Niedersachsen wird sehr wahrscheinlich im Oktober 2012 ein Evaluierungsgesetzesentwurf in den Bundestag einbringen, dieser Entwurf wird vom Land Nordrhein Westfalen unterstützt.
Das o.a. Evaluierungsgesetz ist eine Novellierung des EnLAG.
Das EnLAG weist lediglich vier Pilotprojekte auf.
Mit dem Evaluierungsgesetz könnten weitere Pilotprojekte auf den neu zu errichtenden 380 KV Stromleitungstrassen möglich gemacht werden.

Politik + Wirtschaft - 14.03.2012
IHM 2012

Beschleunigungsgesetz soll Energiewende retten

"Die Energiewende ist ins Stocken geraten". Mit diesem Vorwurf von Handwerkspräsident Kentzler musste sich der Bundeswirtschaftsminister bei der Eröffnung der Internationalen Handwerksmesse auseinandersetzen. Und er reagierte schnell. "Wir sollten ein Planungsbeschleunigungsgesetz ähnlich dem nach der Wiedervereinigung beschließen", schlug er vor. Deutschland dürfe seine Vorreiterrolle bei der erneuerbaren Energien nicht aufs Spiel setzen.

Von Jana Tashina Wörrle

Die Energiewende steht im Mittelpunkt der diesjährigen Internationalen Handwerksmesse. Sie wird gefeiert und kritisiert zugleich. Entsprechend erhitzt waren die Gemüter deshalb auch bei der Podiumsdiskussion zwischen Handwerk und Politik zur Eröffnung der Messe. Bundeswirtschaftsminister Phillip Rösler würdigte zwar die herausragende Rolle, die den kleinen und mittelständischen Betrieben bei der neuen Technologien und regenerativen Energien zukommt, er musste sich aber auch gegen heftige Vorwürfe verteidigen. Der bayerische Ministerpräsident Seehofer warf ihm vor, die Energiewende mit der aktuellen Verzögerungspolitik aufs Spiel zu setzen.

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2012/01-03

Annette Sach
Modellprojekt Deutschland

NEUE ENERGIEN

Über die Ziele herrscht Einigkeit. Bei der Umsetzung setzen die Fraktionen auf verschiedene Instrumente

Im alten Jahr wurden die Weichen gestellt, im neuen Jahr folgt nun die Umsetzung. Als am 11. März 2011 um 14.47 Uhr Ortszeit vor der Ostküste Japans die Erde bebte, dachte in Deutschland niemand daran, dass dies auch die Eckpfeiler der deutschen Energiepolitik erschüttern könnte. Nach der Katastrophe von Fukushima, die zu Kernschmelzen in drei Atomreaktoren führte, kam es 2011 zu einer Zäsur in der deutschen Energiepolitik. Von einer Neubewertung unseres Sicherheitsverständnisses spricht etwa Ursula Heinen-Essen (CDU), Parlamentarische Staatssekretärin im Umweltministerium. "Fukushima hat uns vor Augen geführt, wie begrenzt der Mensch Natur und Technik beherrscht", sagte Heinen-Essen Anfang November bei einer Feierstunde zum 40. Jahrestages des Instituts für Energierecht.

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Pressemitteilung vom 03.08.2011
Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU)
Bundeskabinett verabschiedet 6. Energieforschungsprogramm


Das Bundeskabinett hat heute das 6. Energieforschungsprogramm der Bundesregierung mit dem Titel „Forschung für eine umweltschonende, zuverlässige und bezahlbare Energieforschung“ verabschiedet. Das Programm ist ein gemeinsames Projekt des federführenden Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie und des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit, des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung. Es legt die Grundlinien und Schwerpunkte der Förderpolitik der Bundesregierung im Bereich innovativer Energietechnologien für die kommenden Jahre fest. Damit schafft es die Voraussetzungen dafür, dass der Umbau der Energieversorgung in Deutschland umweltschonend, sicher und kostengünstig gestaltet werden kann.

Der Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, Dr. Philipp Rösler: „Das Thema Energie steht ganz oben auf unserer Agenda. Mit dem neuen Energieforschungsprogramm setzen wir eine Maßnahme des Energiekonzepts um und leisten einen wichtigen Beitrag zur Beschleunigung der Energiewende in Deutschland. Wir brauchen innovative und effiziente Energietechnologien, um den Weg ins Zeitalter der erneuerbaren Energien sicher und bezahlbar zu gestalten. Mit dem neuen Programm setzen wir verlässliche Rahmenbedingungen für Forschung und Entwicklung. Zugleich unterstützen wir Wirtschaft und Wissenschaft darin, sich auf die großen Herausforderungen des 21. Jahrhunderts auszurichten.“

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Nibelungen-Kurier, 8. Juli 2011

Atomausstieg, Ökostrom und tausende Kilometer neues Netz


Versorgung in Deutschland wird radikal umgebaut / Die Inhalte des Pakets der Bundesregierung
Berlin (dapd ) Atomausstieg bis 2022 und ein radikaler Umbau der Energieversorgung: Auch der Bundesrat hat die Pläne der Bundesregierung am Freitag gebilligt. Nun steht nur noch die Unterschrift des Bundespräsidenten aus. Die Nachrichtenagentur dapd dokumentiert die Inhalte des Pakets aus insgesamt acht Gesetzen, von denen eines im Bundestag gestoppt wurde: die Steuervorteile für Energiespar-Sanierungen.

ATOMAUSSTIEG: Am 31. Dezember 2022 soll das letzte Atomkraftwerk in Deutschland vom Netz gehen. Acht derzeit abgeschaltete Reaktoren sollen nicht mehr in Betrieb genommen werden. Die übrigen neun Atomkraftwerke werden ab 2015 schrittweise abgeschaltet: 2015 Grafenrheinfeld, 2017 Gundremmingen B, 2019 Philippsburg 2, 2021 Grohnde, Gundremmingen C und Brokdorf, 2022 Isar 2, Emsland und Neckarwestheim 2. Bis Frühjahr 2013 könnte ein alter Reaktor in Wartestellung bleiben ("Kaltreserve"), um Energieengpässe in den nächsten beiden Wintern zu überbrücken.

AUSBAU ERNEUERBARER ENERGIEN : Bis 2020 soll Strom aus erneuerbaren Quellen wie Sonne, Wind, Biomasse oder Wasser 35 Prozent des Bedarfs decken. Anfang 2011 waren es rund 19 Prozent. Beim Ausbau setzt die Regierung vor allem auf Windparks auf hoher See, die stärker gefördert werden sollen. Auch Wasserkraft und Geothermie - Gewinnung von Strom aus Erdwärme - sollen besser vergütet werden. Im Gegenzug sinkt die Vergütung für Windkraft an Land, Biomasse und Photovoltaik. Erstmals wird es eine "Marktprämie" geben. Sie soll die Stromerzeuger dazu anregen, nicht feste Vergütungen einzustreichen, sondern den Ökostrom nach Nachfrage am Markt zu verkaufen.

ENERGIEWIRTSCHAFTLICHE VORSCHRIFTEN : Neben Regelungen zur verbesserten Ausbauplanung der Stromnetzbetreiber sowie mehr Rechten für Verbraucher beim Stromanbieterwechsel enthält auch dieses Gesetz Regelungen für die Kaltreserve. Zudem umfasst es Regeln zur Entflechtung von Energieerzeugung und -vertrieb.

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Deutscher Bundestag

Koalition setzt Energiegesetze durch .

Ausschuss für Wirtschaft und Technologie/Umwelt Unterrichtung - 29.06.2011
Berlin: (hib/HLE)
Der Ausschuss für Wirtschaft und Technologie hat am Mittwoch zwei von den Koalitionsfraktionen eingebrachten Gesetzentwürfen zur sogenannten Energiewende mit einigen Änderungen zugestimmt. So soll die Ausbauplanung der Stromnetzbetreiber mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (17/6072) besser koordiniert werden. Dem Entwurf stimmten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP zu, während Linksfraktion und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ablehnten. Die SPD-Fraktion enthielt sich der Stimme.

Auch der Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizität (17/6073) wurde mit der Mehrheit der Koalitionsfraktionen angenommen. Mit Nein stimmten die SPD- und die Linksfraktion, während sich Bündnis 90/Die Grünen enthielten. Veränderungen gab es unter anderem bei der geplanten Zuständigkeit der Bundesnetzagentur beim Neubau von Höchstspannungsleitungen mit überregionaler Bedeutung, nachdem der Bundesrat erhebliche Bedenken erhoben hatte. Hatte die Koalition zunächst eine bundeseinheitliche Prüfung der Raumverträglichkeit der Trassenkorridore der Leitungen und eine Planfeststellung durch die Bundesnetzagentur vorgesehen, so soll die Bundesregierung jetzt in diesen Fällen eine Rechtsverordnung für zu bauende Höchstspannungsleitungen vorlegen. Der Bundesrat muss dieser Verordnung zustimmen. Zu beiden Gesetzentwürfen hatten die Oppositionsfraktionen zahlreiche Änderungs- und Entschließungsanträge eingebracht, die von den Koalitionsfraktionen abgelehnt wurden.

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Deutscher Bundestag

Öffentliche Anhörung zu Energiewirtschaft und Netzausbau

Ausschuss für Wirtschaft und Technologie - 20.06.2011
Berlin: (hib/HLE )
Die im Rahmen des Ausstiegs aus der Atomenergie vorgesehenen Gesetzesänderungen im energiewirtschaftlichen Bereich sind Gegenstand einer öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie am Montag, den 27. Juni, von 10 bis 14 Uhr. Die Anhörung findet im Sitzungssaal E.400 des Paul-Löbe-Hauses statt. Dabei geht es um den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (17/6072). Damit wird unter anderem eine bessere Koordinierung der Ausbauplanung der Stromnetzbetreiber angestrebt. Außerdem regelt der Entwurf das Vorhalten eines Atomkraftwerks als ”Kaltreserve“. Des Weiteren geht es in der Anhörung um den von der Bundesregierung vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über Maßnahmen zur Beschleunigung des Netzausbaus Elektrizitätsnetze (17/6073).

Zum Energiewirtschaftsrecht sollen sich nachfolgend genannte Sachverständige und Institutionen äußern: Bundesnetzagentur, Bundeskartellamt, Verband der industriellen Energie- und Kraftwerkswirtschaft (VIK), WirtschaftsVereinigung Metalle (WVM), Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft (BDEW), TenneT TSO GmbH, Franz–Gerd Hörnschemeyer (Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie), Utz Tillmann (Sprecher der Energieintensiven Industrien in Deutschland), Verband kommunaler Unternehmen (VKU), Bundesverband Neuer Energieanbieter (bne), Currenta GmbH & Co, Öko-Institut, Bundesverband Erneuerbare Energie (BEE).

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Umweltgruppen dürfen gegen Industrie klagen
VON ANTJE HÖNING - zuletzt aktualisiert: 13.05.2011

Im Streit um das Kohlekraftwerk Lünen hat der Europäische Gerichtshof ein Grundsatz-Urteil gefällt: Umweltverbände dürfen nun auch selbst vor Gericht ziehen. Die Industrie fürchtet eine Klageflut gegen Industrieprojekte. Das könnte die Energiewende behindern.

Straßburg. Bislang war Umweltorganisationen, die Kraftwerke, Gas-Pipelines oder Strommasten bekämpfen wollen, der Weg über die Gerichte verwehrt. Denn bislang konnten in Deutschland nur persönlich betroffene Bürger Widerspruch gegen Genehmigungen von Industrieprojekten einlegen. Das soll nun sich nach einem Grundsatz-Urteil des Europäischen Gerichtshofes (AZ: C-115/09) ändern. Die obersten europäischen Richter urteilten gestern, dass Umweltorganisationen auch als Vertreter der Allgemeinheit klagen dürfen, wenn es um erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt gehe. Die EU-Mitgliedsstaaten müssten der betroffenen Öffentlichkeit einen weiten Zugang zu Gerichten gewähren.

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dpa / 11.02.2011

Erdkabel statt Höchstspannungsleitung:

Bundesrat macht Weg frei

Berlin - Der Bundesrat hat heute grünes Licht für vier Erdkabelprojekte beim notwendigen Bau von neuen Stromautobahnen gegeben. Durch die Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG) wurden am Freitag die Planungs- und Genehmigungsverfahren vereinfacht.

Damit sollen Erfahrungen mit der Erdkabel-Technologie auf der Höchstspannungsebene gesammelt werden. Da es vielerorts massive Widerstände von Bürgern gegen 380-Kilovolt-Leitungen gibt, werden Erdkabel als Alternative erwogen. Diese sind allerdings zwei- bis zehnmal so teuer wie Freileitungen.

In Deutschland sind wegen des Ökoenergie-Ausbaus nach Angaben der Deutschen Energiegagentur (dena) bis 2020 rund 3600 Kilometer an neuen Stromautobahnen notwendig.

Die Pilotprojekte sind die Leitungen Ganderkesee-St. Hülfe; Diele - Niederrhein (beide Niedersachsen), Wahle-Mecklar (Hessen) sowie Altenfeld-Redwitz (Bayern).

Bundeswirtschaftsminister Rainer Brüderle (FDP) begrüßte den Beschluss: "Wer die Klimaschutzziele erreichen will, muss dafür sorgen, dass der Strom aus erneuerbaren Energien bei den Verbrauchern ankommt". Mit Erdkabeln solle der Netzausbau für die Betroffenen vor Ort schonender gestaltet werden , sagte Brüderle. Zugleich gelte es aber auch, die Wirtschaftlichkeit nicht aus den Augen zu verlieren.

Bundestag verabschiedete Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG)
Erdverkabelungen kann in sensiblen Bereichen angeordnet werden

Pressemitteilung 15/2011

27. Januar 2011

HANNOVER . Als einen großen Erfolg Niedersachsens begrüßt Umweltminister Hans-Heinrich Sander, die heute (Donnerstag) im Bundestag verabschiedete Änderung des Energieleitungsausbaugesetzes (EnLAG): „Im Interesse der Bevölkerung entlang der neuen Energietrassen hatte die Landesregierung bereits Ende 2007 mit dem Niedersächsischen Erdkabelgesetz die bundesweit ersten Teilverkabelungsmöglichkeiten geschaffen. Zukünftig haben wir dann die Möglichkeit, zum Schutz der Bevölkerung die Erdverkabelung in sensiblen Bereichen notfalls anzuordnen." Der Bundesrat muss der Änderung des EnLAG noch zustimmen.

Durch die Änderung des EnLAG wird den Genehmigungsbehörden des Landes das Recht eingeräumt, bei Annäherungen von Freileitungen an Siedlungen von weniger als 400 Metern und Einzelwohngebäuden von weniger als 200 Metern Teilerdverkabelungen anzuordnen . Bisher war es den Netzbetreibern vorbehalten, diese Teilverkabelungen zu beantragen. Da von dieser Antragsmöglichkeit durch die Netzunternehmen kaum Gebrauch gemacht wurde, war es zu massiven Protesten entlang der geplanten Trassen gekommen.

„Mein besonderer Dank gilt Bundeswirtschaftsminister Brüderle und ebenso den Bundestagsfraktionen von FDP und CDU/CSU", betonte Sander. Die Initiativen und Vorschläge der niedersächsischen Landesregierung zur Nachbesserung des Energieleitungsausbaugesetzes seien konstruktiv aufgenommen und zügig umgesetzt worden.

Ziel sei es, im Dialog mit der Bevölkerung und den betroffenen Kommunen eine schnellere Realisierung der Leitungsbauprojekte zu erreichen. „Denn der Netzausbau wird dringend gebraucht, um insbesondere den Strom aus den in Bau befindlichen und geplanten Offshore-Windparks in die Verbrauchszentren Süd- und Westdeutschlands weiter zu leiten." Ohne diese neuen Leitungen könne Deutschland seine internationalen klimapolitischen Verpflichtungen nicht erfüllen, machte der Umweltminister noch einmal deutlich.

Sander appellierte an die großen Stromnetzbetreiber im Dialog mit allen Beteiligten, die Teilverkabelungsmöglichkeiten zur Verbesserung der Akzeptanz für die dringend erforderlichen neuen Leitungen zu nutzen. „Selbstverständlich finden die Netzbetreiber dabei die Unterstützung der Landesregierung", kündigte Sander abschließend an.

HINTERGRUND:

Das Energieleitungsausbaugesetz (EnLAG) wurde vom Bundestag im August 2009 beschlossen und löste in Niedersachsen das Erdkabelgesetz vom Dezember 2007 als Antragsgrundlage für die Genehmigung von Freileitungsvorhaben mit Teilerdverkabelungen ab. Mit dem EnLAG wurde erstmalig bundesrechtlich für vier Pilotprojekte in Deutschland die Teilerdverkabelung als Ausbaumöglichkeit eingeführt. Drei dieser Pilotprojekte liegen in Niedersachsen. Dies sind die Leitungsbauprojekte von Diele (Niedersachsen) nach Niederrhein (Nordrhein-Westfalen), von Ganderkesee (Niedersachsen) nach St. Hülfe (Niedersachsen) und von Wahle (Niedersachsen) nach Mecklar (Hessen).

Bisher waren die Teilverkabelungsmöglichkeiten im EnLAG in Form einer „Kann" Bestimmung geregelt, die von den Netzbetreibern aber kaum genutzt wurde. Durch die Neuregelung können nun die Genehmigungsbehörden Teilverkabelungen anordnen. Damit wird auch sicher gestellt, dass es zu einer Gleichbehandlung aller gleichen Sachverhalte kommen kann.


Nr. 011/11
Berlin, 25.01.2011

Reiche: Frühzeitige Bürgerbeteiligung für schnelleren Ausbau der Stromnetze

Die Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesumweltministerium, Katherina Reiche, hat sich für eine stärkere Bürgerbeteiligung beim Ausbau der Stromnetze ausgesprochen. "Durch eine frühzeitige Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger kann die Akzeptanz für den Ausbau der Stromnetze erhöht werden. Dies ist von zentraler Bedeutung für einen beschleunigten Netzausbau. Hier sind die Netzbetreiber und die Politik gemeinsam gefragt", sagte Reiche anlässlich eines Gesprächs mit Bürgerinitiativen über Wege zur Beschleunigung des Netzausbaus.

Der Ausbau der erneuerbaren Energien und der Ausbau der Stromnetze sind zwei Seiten einer Medaille. "Wir brauchen neue Stromnetze, um den dezentral erzeugten Strom aus erneuerbaren Energien zu den Stromverbrauchern zu bekommen.", so Reiche.

"Die Bundesregierung wird mit der Einführung des Bundesnetzplanes erstmals eine öffentliche Netzausbauplanung unter breiter Beteiligung der Öffentlichkeit durchführen. Beides wird die Akzeptanz des Netzausbaus deutlich steigern und den für den weiteren Ausbau der erneuerbaren Energien unverzichtbaren Netzausbau beschleunigen", betonte die Staatssekretärin.

Der heute aufgenommene Dialog mit den Bürgerinitiativen soll mit dem Ziel fortgesetzt werden, gemeinsam Bausteine für einen beschleunigten Netzausbau zu entwickeln und die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen zu begleiten. Dabei wird die Weiterentwicklung des Verfahrens der Netzausbauplanung und der Prüfung von Trassenalternativen genauso eine Rolle spielen wie der Einsatz innovativer Technologien, beispielsweise von Erdkabel oder Gleichstromübertragungsleitungen oder die Verbesserung der Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger vor Ort. Ergebnisse dieses Dialoges sollen sowohl in das Forum Netzintegration der Deutschen Umwelthilfe als auch in die Arbeit der Bundesregierung zur Umsetzung des Energiekonzeptes einfließen.

Anwendungsanmerkung der Bundesregierung zum EnLAG

Frankfurter Allgemeine Zeitung, 29.12.2010, Nr. 303, S. 11

Stromnetz soll zügig ausgebaut werden

Berlin, 28. Dezember. Die Bundesregierung unternimmt einen weiteren Anlauf, um den Ausbau des Stromhöchstspannungsnetzes zu beschleunigen. Künftig sollen die Landesbehörden entscheiden, ob bestimmte Streckenabschnitte unterirdisch verlegt werden können. Das sieht ein Vorschlag des Bundeswirtschaftsministeriums vor, das die Änderung zügig im Rahmen der bereits im Bundestag behandelten Änderungen des Eichgesetzes verabschieden lassen möchte. Das Energieleitungsausbaugesetz (Enlag) definiert bundesweit vier Pilotprojekte für den Netzausbau, bei dem Streckenabschnitte verkabelt werden können, wenn die Freileitungen 200 Meter oder näher an Wohnhäuser heranreichen würden. Drei der vier Pilotprojekte werden in Niedersachsen gebaut.

Die Auslegung der Kann-Vorschrift ist allerdings zwischen Netzbetreibern sowie Behörden und Bürgern umstritten. Aufgrund des Streits komme es zu einem Stillstand in den Genehmigungsverfahren für den dringend erforderlichen Leitungsausbau, begründet das Wirtschaftsministerium seinen Vorschlag, nach dem künftig die zuständige Landesbehörde die Entscheidung treffen soll. Das Legen von Erdkabeln ist in aller Regel ein Mehrfaches teurer als der Bau von Freileitungen, auch müssen breite Trassen für Kabelschächte  freigehalten werden. Die Kosten für den Leitungsbau werden von der Bundesnetzagentur genehmigt und auf alle Stromverbraucher umgelegt. Laut einer unlängst veröffentlichen Studie der Deutschen Energieagentur müssen in den kommenden Jahren mehr als 4000 Kilometer neue Stromleitungen verlegt werden, vor allem um den Windstrom aus Norddeutschland, der Nord- und Ostsee in den südlichen Verbrauchszentren zu transportieren.

Gesetz zum Ausbau von Energieleitungen (Energieleitungsausbaugestz - EnLAG)

EnLAG

Ausfertigungsdatum: 21.08.2009

Vollzitat:

"Energieleitungsausbaugesetz vom 21. August 2009  (BGBL.  I S. 2870)"

In Kraft getreten am:   26.August 2009

Ausschnitt aus dem Gesetzestext

§ 2 EnLAG

(1) Um den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene im Übertragungsnetz als Pilotvorhaben zu testen, können folgende der in der Anlage zu diesem Gestz genannten Leitungen nach Maßgabe des Absatzes 2 als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden:

1. Abschnitt Ganderkesee - St. Hülfe der Leitung Ganderkesee - Wehrendorf

2. Leitung Diele - Wesel Niederrhein,

3. Leitung Wahle - Mecklar,

4. Abschnitt Altenberg - Redwitz der Leitung Lauschstädt - Redwitz

(2) Im Falle des Neubaus kann bei den Vorhaben nach Absatz 1 eine Höchstspannungsleitung auf einem technisch und wirtschaftlich effizienten Teilabschnitt als Erdkabel errichtet und betrieben oder geändert werden, wenn die Leitung:

1. In einem Abstand vom weniger als 400 Meter zu Wohngebäuden errichtet werden soll,  die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 Baugesetzbuchs liegen, falls diese Gebiete vorwiegend dem Wohnen dienen, oder

2. in einem Abstand von weniger als 200 Meter zu Wohngebäuden errichtet werden soll, die im Außenbereich im Sinne des § 35 Baugesetzbuchs liegen.

Der Artikel 1, Abstz  2   §  2 EnLAG

Während Erdkabel auf der Nieder-, Mittel- und Hochspannungsebene bereits verwendet werden, Konnten in Ihrem Einsatz im Höchstspannungsübertragungsnetz bislang nur wenige Ertfahrungen gesammelt werden. Die Vorschrift ermöglicht die Teilverkabelung bestimmter Leitungsbauvorhaben als Pilotvorhaben. Sie soll den Einsatz von Erdkabeln in der Fläche ermöglichen. Die Vorhaben wurden u.a. deshalb ausgewählt, da es sich um sehr bedeutende Leitungen für den Stromtransport in Nord-Süd Richtung handelt. Die in Absatz 1 Ziff. 1-3 genannten Leitungen sind für den Transport von Strom aus Windenergie und neuen konventionellen Kraftwerken im norddeutschen Raum von besonderer energiewirtschaftlicher Bedeutung. Die Leitungenbetreffen zu einem großen Teil das räumliche Gebiet der norddeutschen Tiefebene, das auch vom Leitungsbau nach der dena-Netzstudie I  in besonderen Maße betroffen ist. Bei dem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 4 wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eine Teilverkabelung unter besonderen geographischen Bedingungen getestet werden kann.

Absatz 2 regelt, unter welchen Voraussetzungen die Teilverkabelung erfolgen darf.

Nach Satz 1 ist dies möglich, wenn bestimmte Abstände zu Wohngebäuden unterschritten werden. Darüber hinaus ermöglicht Satz 2 eine Teilverkabelung für die im Absatz 1 Nr. 4 genannte Leitung. Es geht darum, unabhängig von Abstandsvorschriften eine Teilverkabelung für die etwäige Querung des Rennsteiges im Thüringer Wald zu ermöglichen, ohne der Entscheidung der zuständigen Behörde zum Trassenverlauf vorgreifen zu wollen. Durch die Regelung wird ermöglicht, eine Teilverkabelung unter den besonderen geographischen Bedingungen einer Mittelgebirgslandschaft zu testen. Mit dem Begriff "technisch und wirtschaftlich effizienter Teilabschnitt" wird zum Ausdruck gebracht, das bei allen Möglichkeiten zur Teilverkabelung im Sinne des Abs. 2 ein ständiges Abwechseln der Erdverkabelung mit der Freileitungsbauweise, das zu erheblichen Mehrkosten führt, vermiedenwerden soll.

A ls technisch und wirtschaftlich effezient gilt ein Teilabschnitt daher dann, wenn er mindestens eine Länge von 3 km aufweist .

Absatz 3 e rmöglicht die Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens für die Teilverkabelung.

Text

§ 34 Baugesetzbuch

§ 34
Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile

(1) Innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile ist ein Vorhaben zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse müssen gewahrt bleiben; das Ortsbild darf nicht beeinträchtigt werden.

(2) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in der auf Grund des § 9a erlassenen Verordnung bezeichnet sind, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.

(3) Von Vorhaben nach Absatz 1 oder 2 dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein.

(3a) Vom Erfordernis des Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung nach Absatz 1 Satz 1 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn die Abweichung
1. der Erweiterung, Änderung, Nutzungsänderung oder Erneuerung eines zulässigerweise errichteten Gewerbe- oder Handwerksbetriebs oder der Erweiterung, Änderung oder Erneuerung einer zulässigerweise errichteten baulichen Anlage zu Wohnzwecken dient,
2. städtebaulich vertretbar ist und
3. auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Satz 1 findet keine Anwendung auf Einzelhandelsbetriebe, die die verbrauchernahe Versorgung der Bevölkerung beeinträchtigen oder schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden haben können.

(4) Die Gemeinde kann durch Satzung
1. die Grenzen für im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen,
2. bebaute Bereiche im Außenbereich als im Zusammenhang bebaute Ortsteile festlegen, wenn die Flächen im Flächennutzungsplan als Baufläche dargestellt sind,
3. einzelne Außenbereichsflächen in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einbeziehen, wenn die einbezogenen Flächen durch die bauliche Nutzung des angrenzenden Bereichs entsprechend geprägt sind.

Die Satzungen können miteinander verbunden werden.

(5) Voraussetzung für die Aufstellung von Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist, dass
1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar sind,
2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen.

In den Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 können einzelne Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 und 3 Satz 1 sowie Abs. 4 getroffen werden. § 9 Abs. 6 ist entsprechend anzuwenden. Auf die Satzung nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 3 sind ergänzend § 1a Abs. 2 und 3 und § 9 Abs. 1a entsprechend anzuwenden; ihr ist eine Begründung mit den Angaben entsprechend § 2a Satz 2 Nr. 1 beizufügen.

(6) Bei der Aufstellung der Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. Auf die Satzungen nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 bis 3 ist § 10 Abs. 3 entsprechend anzuwenden.

§ 35 Baugesetzbuch

§ 35
Bauen im Außenbereich

(1) Im Außenbereich ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen, die ausreichende Erschließung gesichert ist und wenn es
1. einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb dient und nur einen untergeordneten Teil der Betriebsfläche einnimmt,
2. einem Betrieb der gartenbaulichen Erzeugung dient,
3. der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Telekommunikationsdienstleistungen, Wärme und Wasser, der Abwasserwirtschaft oder einem ortsgebundenen gewerblichen Betrieb dient,
4. wegen seiner besonderen Anforderungen an die Umgebung, wegen seiner nachteiligen Wirkung auf die Umgebung oder wegen seiner besonderen Zweckbestimmung nur im Außenbereich ausgeführt werden soll,
5. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Wind- oder Wasserenergie dient,
6. der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines Betriebs nach Nummer 1 oder 2 oder eines Betriebs nach Nummer 4, der Tierhaltung betreibt, sowie dem Anschluss solcher Anlagen an das öffentliche Versorgungsnetz dient, unter folgenden Voraussetzungen:
a) das Vorhaben steht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit dem Betrieb,
b) die Biomasse stammt überwiegend aus dem Betrieb oder überwiegend aus diesem und aus nahe gelegenen Betrieben nach den Nummern 1, 2 oder 4, soweit letzterer Tierhaltung betreibt,
c) es wird je Hofstelle oder Betriebsstandort nur eine Anlage betrieben und
d) die installierte elektrische Leistung der Anlage überschreitet nicht 0,5 MW

oder
7. der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Kernenergie zu friedlichen Zwecken oder der Entsorgung radioaktiver Abfälle dient.

(2) Sonstige Vorhaben können im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist.

(3) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt insbesondere vor, wenn das Vorhaben
1. den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht,
2. den Darstellungen eines Landschaftsplans oder sonstigen Plans, insbesondere des Wasser-, Abfall- oder Immissionsschutzrechts, widerspricht,
3. schädliche Umwelteinwirkungen hervorrufen kann oder ihnen ausgesetzt wird,
4. unwirtschaftliche Aufwendungen für Straßen oder andere Verkehrseinrichtungen, für Anlagen der Versorgung oder Entsorgung, für die Sicherheit oder Gesundheit oder für sonstige Aufgaben erfordert,
5. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, des Bodenschutzes, des Denkmalschutzes oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt oder das Orts- und Landschaftsbild verunstaltet,
6. Maßnahmen zur Verbesserung der Agrarstruktur beeinträchtigt, die Wasserwirtschaft oder den Hochwasserschutz gefährdet,
7. die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lässt oder
8. die Funktionsfähigkeit von Funkstellen und Radaranlagen stört.

Raumbedeutsame Vorhaben dürfen den Zielen der Raumordnung nicht widersprechen; öffentliche Belange stehen raumbedeutsamen Vorhaben nach Absatz 1 nicht entgegen, soweit die Belange bei der Darstellung dieser Vorhaben als Ziele der Raumordnung abgewogen worden sind. Öffentliche Belange stehen einem Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist.

(4) Den nachfolgend bezeichneten sonstigen Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 kann nicht entgegengehalten werden, dass sie Darstellungen des Flächennutzungsplans oder eines Landschaftsplans widersprechen, die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigen oder die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung befürchten lassen, soweit sie im Übrigen außenbereichsverträglich im Sinne des Absatzes 3 sind:
1. die Änderung der bisherigen Nutzung eines Gebäudes im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 unter folgenden Voraussetzungen:
a) das Vorhaben dient einer zweckmäßigen Verwendung erhaltenswerter Bausubstanz,
b) die äußere Gestalt des Gebäudes bleibt im Wesentlichen gewahrt,
c) die Aufgabe der bisherigen Nutzung liegt nicht länger als sieben Jahre zurück,
d) das Gebäude ist vor mehr als sieben Jahren zulässigerweise errichtet worden,
e) das Gebäude steht im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit der Hofstelle des land- oder forstwirtschaftlichen Betriebs,
f) im Falle der Änderung zu Wohnzwecken entstehen neben den bisher nach Absatz 1 Nr. 1 zulässigen Wohnungen höchstens drei Wohnungen je Hofstelle und
g) es wird eine Verpflichtung übernommen, keine Neubebauung als Ersatz für die aufgegebene Nutzung vorzunehmen, es sei denn, die Neubebauung wird im Interesse der Entwicklung des Betriebs im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 erforderlich,
2. die Neuerrichtung eines gleichartigen Wohngebäudes an gleicher Stelle unter folgenden Voraussetzungen:
a) das vorhandene Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b) das vorhandene Gebäude weist Missstände oder Mängel auf,
c) das vorhandene Gebäude wird seit längerer Zeit vom Eigentümer selbst genutzt und
d) Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des bisherigen Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird; hat der Eigentümer das vorhandene Gebäude im Wege der Erbfolge von einem Voreigentümer erworben, der es seit längerer Zeit selbst genutzt hat, reicht es aus, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das neu errichtete Gebäude für den Eigenbedarf des Eigentümers oder seiner Familie genutzt wird,
3. die alsbaldige Neuerrichtung eines zulässigerweise errichteten, durch Brand, Naturereignisse oder andere außergewöhnliche Ereignisse zerstörten, gleichartigen Gebäudes an gleicher Stelle,
4. die Änderung oder Nutzungsänderung von erhaltenswerten, das Bild der Kulturlandschaft prägenden Gebäuden, auch wenn sie aufgegeben sind, wenn das Vorhaben einer zweckmäßigen Verwendung der Gebäude und der Erhaltung des Gestaltwerts dient,
5. die Erweiterung eines Wohngebäudes auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen:
a) das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
b) die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
c) bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird,
6. die bauliche Erweiterung eines zulässigerweise errichteten gewerblichen Betriebs, wenn die Erweiterung im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und Betrieb angemessen ist.

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 sind geringfügige Erweiterungen des neuen Gebäudes gegenüber dem beseitigten oder zerstörten Gebäude sowie geringfügige Abweichungen vom bisherigen Standort des Gebäudes zulässig.

(5) Die nach den Absätzen 1 bis 4 zulässigen Vorhaben sind in einer flächensparenden, die Bodenversiegelung auf das notwendige Maß begrenzenden und den Außenbereich schonenden Weise auszuführen. Für Vorhaben nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 ist als weitere Zulässigkeitsvoraussetzung eine Verpflichtungserklärung abzugeben, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen; bei einer nach Absatz 1 Nr. 2 bis 6 zulässigen Nutzungsänderung ist die Rückbauverpflichtung zu übernehmen, bei einer nach Absatz 1 Nr. 1 oder Absatz 2 zulässigen Nutzungsänderung entfällt sie. Die Baugenehmigungsbehörde soll durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise die Einhaltung der Verpflichtung nach Satz 2 sowie nach Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe g sicherstellen. Im Übrigen soll sie in den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 sicherstellen, dass die bauliche oder sonstige Anlage nach Durchführung des Vorhabens nur in der vorgesehenen Art genutzt wird.

(6) Die Gemeinde kann für bebaute Bereiche im Außenbereich, die nicht überwiegend landwirtschaftlich geprägt sind und in denen eine Wohnbebauung von einigem Gewicht vorhanden ist, durch Satzung bestimmen, dass Wohnzwecken dienenden Vorhaben im Sinne des Absatzes 2 nicht entgegengehalten werden kann, dass sie einer Darstellung im Flächennutzungsplan über Flächen für die Landwirtschaft oder Wald widersprechen oder die Entstehung oder Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Satzung kann auch auf Vorhaben erstreckt werden, die kleineren Handwerks- und Gewerbebetrieben dienen. In der Satzung können nähere Bestimmungen über die Zulässigkeit getroffen werden. Voraussetzung für die Aufstellung der Satzung ist, dass
1. sie mit einer geordneten städtebaulichen Entwicklung vereinbar ist,
2. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht begründet wird und
3. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen.

Bei Aufstellung der Satzung sind die Vorschriften über die Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie Satz 2 entsprechend anzuwenden. § 10 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden. Von der Satzung bleibt die Anwendung des Absatzes 4 unberührt.

§ 43 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)

Erfordernis der Planfeststellung

Die Errichtung und der Betrieb sowie die Änderung von

1. Hochspannungsfreileitungen, ausgenommen Bahnstromfernleitungen, mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt oder mehr,

2. Gasversorgungsleitungen mit einem Durchmesser von mehr als 300 Millimeter,

3. Hochspannungsleitungen, die zur Netzanbindung von Offshore-Anlagen im Sinne des § 3 Nr. 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074) in der jeweils geltenden Fassung im Küstenmeer als Seekabel und landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes verlegt werden sollen und

4. grenzüberschreitende Gleichstrom-Hochspannungsleitungen, die nicht unter Nummer 3 fallen und die im Küstenmeer als Seekabel verlegt werden sollen, sowie deren Fortführung landeinwärts als Freileitung oder Erdkabel bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes, bedürfen der Planfeststellung durch die nach Landesrecht zuständige Behörde. Bei der Planfeststellung sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Für Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 110 Kilovolt im Küstenbereich von Nord- und Ostsee, die in einem 20 Kilometer breiten Korridor, der längs der Küstenlinie landeinwärts verläuft, verlegt werden sollen, kann ergänzend zu Satz 1 Nr. 1 auch für die Errichtung und den Betrieb sowie die Änderung eines Erdkabels ein Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden. Küstenlinie ist die in der Seegrenzkarte Nr. 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende Gewässer", Ausgabe 1994, XII., und in der Seegrenzkarte Nr. 2921 „Deutsche Ostseeküste und angrenzende Gewässer", Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie jeweils im Maßstab 1: 375.000 dargestellte Küstenlinie. Für das Planfeststellungsverfahren gelten die §§ 72 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Maßgaben gelten entsprechend, soweit das Verfahren landesrechtlich durch ein Verwaltungsverfahrensgesetz geregelt ist.

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