Landesentwicklungsplan NRW

Landesentwicklungsplan NRW

Neuss, den 10.01.2016
Staatskanzlei NRW
40190  Düsseldorf
Aufstellung des Landesentwicklungsplans NRW ( LEP NRW )
Beteiligung öffentlicher Stellen -
Unsere Stellungnahme vom 24.2.2014
Ihr Schreiben vom 8.10.15 – III B – 30.63.05.02
Verfasser. Herr Helmut Thetard
Sehr geehrte Damen und Herren,
zu den von der Landesregierung beschlossenen Änderungen am Entwurf des LEP NRW ( Stand: 22.9.15 ) erhalten Sie folgende Stellungnahme:
Zu 8.2-2 bis 8.2-5 – Hoch-/ Höchstspannungsleitungen
Es ist bedauerlich dass die beschlossenen Änderungen den richtigerweise im 1. Entwurf des LEP mutig begangenen Weg komplett konterkarieren.
Im Wesentlichen folgen Sie dem Druck des Netzbetreibers Amprion mit seiner Drohung, „NRW würde mit der ursprünglichen Fassung des LEP die Energiewende zum Scheitern bringen“.
Wo bleibt in der rot-grünen Landesregierung der Mut, den Bayern gezeigt hat und der zu einer radikalen Umorientierung der dortigen Planung bzw. der Gesetzesregelungen geführt hat?
Haben Sie bei den zustimmungsbedürftigen Bundesgesetzen zur Energiewende nur die von den Netzbetreibern diktierte Bundesmeinung abgenickt und damit der rein rechtlichen Argumentation von Amprion extrem Vorschub geleistet?
Amprion behauptet, „dass es in der Natur der Sache liege, dass an das Wohnfeld und potentielle Beeinträchtigungen in NRW andere Maßstäbe angelegt werden müssten“. Diese zynische Argumentation bleibt von Ihnen vollkommen unbeantwortet.
Mit gutem Willen hätte auch NRW der Meinung von Niedersachsen (schon im April 2012 so geäußert!! ), „die Ausbauvariante Erdverkabelung schnellstmöglich auch für alle Höchstspannungstrassen zuzulassen und das EnLAG im Jahr 2012 noch weiter zu entwickeln“, beitreten müssen., dann wäre „man“ heute nicht in dieser Zwangslage.
Sind eigentlich Menschen in den sog. sensiblen Bereichen in Niedersachsen und Bayern und in den Pilotprojekten des EnLAG andere Menschen als die in NRW ebenso Betroffenen?
Eine Schlechterstellung widerspricht eklatant dem Gleichheitsgrundsatz. Der Staat darf nicht willkürlich Gleiches ungleich behandeln. Es fehlt in diesem Fall das von der Rechtsprechung geforderte Differenzierungskriterium.
Im übrigen verschärfen Sie unter 8.2-4 den bisherigen Entwurf über die Forderungen des Netzbetreibers hinaus. Sie stellen neue Höchstspannungsleitungen, die unmittelbar neben einer Hoch- oder Höchstspannungsleitung errichtet werden, den entsprechenden vorhandenen gleich. Gleichzeitig verlagern Sie die Verantwortung der Prüfung „sensibler Bereiche“ auf die Kommunen (8.2-3). Damit erkennen Sie einerseits ein vorsorgendes Schutzbedürfnis Betroffener an, negieren es andererseits aber bei den neuen Trassen. Wenn der Schutz der Bürger wirklich gewollt ist, kann die Einhaltung der Mindestabstände nicht davon abhängen, ob neue Leitungen auf Bestandstrassen oder
neuen Trassen geplant werden.
Der Eindruck, dass die Netzbetreiber „die Politik vor sich her treiben“ wird leider durch die Realität ( s. Ihre Änderungen) eher bestärkt als vermieden.
Wir fordern deshalb zumindest:
Beibehaltung der Regelungen Ihres 1.Entwurfs und vor allem Benennung der „Grundsätze“ wieder als „Ziele“.
In dieser Konsequenz müssen vom Land Änderungen des EnLAG etc. durch entsprechende Initiativanträge forciert werden. Dabei ist vorrangig zu erreichen, dass alle Änderungen bei bestehenden Trassen bzw. neuen Trassen in „sensiblen Bereichen“ ( Definition s. EnLAG )mit einer Erdverkabelung realisiert werden.
Änderungen zu den derzeit geplanten Nord-Süd-Trassen sind im übrigen möglich, ohne dass die Ziele der Energiewende verfehlt werden.“Die Windkrafttrassen“, die Strom aus der Nordsee transportierten sollen, werden frühstens 2025 fertiggestellt ( wenn überhaupt). Vorher wird es also keinen Anschluss an die derzeit NRW berührenden Trassen geben. Insoweit ist Panikmache vollkommen unangebracht.
Mit freundlichen Grüßen
gez.                                         gez.                                          gez.
( Willi Traut )                          ( Dr. Heinrich Köppen )             ( Helmut Thetard )

Staatskanzlei NRW                                                                          24.2.2014

40190  Düsseldorf

Stellungnahme zum Entwurf des Landesentwicklungsplans NRW

Vorbemerkung

Die Bürgerinitiative „Pro-Erdkabel Neuss-Reuschenberg“ besteht seit Anfang 2009 mit inzwischen weit über 1200 Unterstützern. Wir haben u.A. den ersten „Runden Tisch“ beim Umweltminister NRW initiiert und sind regelmäßig Gast bei den überregionalen Veranstaltungen der verschiedensten „Entscheider“ über die Art und Weise der Umsetzung der Energiewende. So fordert uns die Bundesnetzagentur regelmäßig zu Stellungnahmen und zur Teilnahme an ihren Veranstaltungen auf.

Unser Internetauftritt ist viel gefragt ( bisher fast 300.000 Seitenaufrufe ) und wurde gerade beim „Homepage-Award 2013/14“ von „npage“ mit dem 2.Platz ausgezeichnet.

Stellungnahme

Da die linksrheinischen Bürgerinitiativen eng zusammen arbeiten, steht uns die Stellungnahme der „Initiative gegen den Doppelkonverter Osterath“ vom 18.2.2014 zur Verfügung.

Diese Stellungnahme unterstützen wir vollinhaltlich vor allem im Hinblick auf die auf unsere Situation zutreffenden Festlegungen im Entwurf des Landesentwicklungsplans. In Reuschenberg halten die schon vorhandenen und die geplanten Hochspannungs- bzw. Höchstspannungsleitungen die geforderten Abstände zur Wohnbebauung bei weitem nicht ein. Zum Teil verlaufen sie direkt über die vorhandene Bebauung.

( Willi Traut )         ( Dr. Heinrich Köppen )           ( Helmut Thetard )

Staatskanzlei NRW

40190 Düsseldorf

per Mail: [email protected]

Meerbusch, den 18.02.2014

Stellungnahme zum Landesentwicklungsplan NRW

I. Vorbemerkung

Meerbusch, insbesondere der Ortsteil Osterath, ist durch den anstehenden Netzausbau im Rahmen der Energiewende mehrfach betroffen. Neben dem Ausbau nach EnLAG (Vorhaben Nr. 14 und 15 sowie Erweiterung der örtlichen Umspannanlage auf einem 12 Fussballfeld großen 380 kV Schaltfeld) ist zudem die Umspannanlage in Osterath nach dem BBPlG als Netzverknüpfungspunkt für zwei HGÜ-Verbindungen vorgesehen, die jeweils eine Übertragungskapazität von 2 GW haben.

Ferner hat der Übertragungsnetzbetreiber bis heute nicht verbindlich ausgeschlossen, dass auch der Bau einer der größten Konverteranlagen Europas in Osterath geplant wird.

Da nicht nur die Umspannanlage am Ortsrand unmittelbar am Rande der Wohnbebauung liegt, sondern auch mehreren Trassen in unmittelbarer Nähe zu Häusern zur Umspannanlage führen, ist durch den weiteren Ausbau nach EnLAG bzw. BBPlG mit einer weiteren Belastung der Bürger zu rechnen.

Wir begrüßen deshalb die Erneuerung des Landesentwicklungsplans.

II. Hinweise und Anregungen zu den textlichen Festlegungen

Zu 8.2-3 Ziel Höchstspannungsleitungen

Der vorhergesehene Abstandswert im unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB von 400 m und solchen im Außenbereich nach § 35 BauGB von 200 m zu Hochspannungsfreileitungen ≥ 220 kV geht deutlich über die bisherigen Regelungen hinaus.

Im Hinblick auf den beabsichtigen erheblichen Ausbau des Stromnetzes ist diese Regelung nicht nur für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung, sondern auch für die Akzeptanz der Leitungsprojekte dringend geboten.

Folgende Ergänzungen regen wir an:

1. Es bedarf der Klarstellung, dass auch Hochspannungs- Gleichstromübertragungsleitungen (HGÜ) unter diesen Abstandswert fallen, einschließlich Hybridleitungen (Gleich- und Wechselstrom auf demselben Gestänge).

2. Der Abstand darf sich nicht nur nach der bestehenden Bebauung richten, sondern muss auch die bestehenden Bauleitpläne und Festlegungen in den Regionalplänen berücksichtigen.

3. Für den Fall, dass der Abstand zur Freiland-Trasse nicht einzuhalten ist, wird analog zu der in Niedersachsen geltenden Regelung (Landes-Raumordnungsplan Niedersachsen bzw. Niedersächsisches Gesetz über die Planfeststellung für Hochspannungsleitungen in der Erde) eine Erdverkabelung verpflichtend gefordert.

4. Auch hier ist ein angemessener Abstand zu Wohnbebauungen einzuhalten, da auch Erdverkabelung nicht frei von magnetischen Feldern ist.

5. Konkretisiert werden sollte auch, dass der Abstandswert nach LEP NRW auch die Veränderung bestehender Trassen umfasst. Bei einem Mastaustausch mit einer höheren Anzahl von Systemen ist dies ebenso erforderlich wie bei einer Umseilung auf eine höhere Spannung. Dies gilt ebenfalls für den Austausch von Drehstromleitungen durch Gleichstromleitungen (HGÜ).

6. Ferner ist klarzustellen, dass mehr als zwei parallele Trassen auszuschließen sind.

7. a. Da der Abstandserlass NRW (Anlage 4 zum RdErl. v. 6.6.2007) lediglich für Drehstromleitungen einen einzuhaltenden Abstand von jeweils beidseits 20 m bei 220 kV und 40 m bei 380 kV Freileitung empfiehlt, ist dieser entsprechend dem Abstandswert des LEP NRW anzupassen und auch bzgl. der zukünftigen Hochspannungs-Gleichstromübertragungsleitungen (HGÜ) zu ergänzen.

b. Erdverkabelungen sind in den Abstandserlass NRW aufzunehmen, da auch diese nicht frei von Emissionen, wie beispielsweise magnetische Felder, sind.

c. Auch muss der Abstandserlass NRW dahingehend ergänzt werden, dass auch eingehauste Umspannanlagen, wie beispielsweise  Konverteranlagen, in die Abstandsliste aufgenommen werden. Eine Differenzierung sollte nach ihrer Übertragungsleistung und Baugröße erfolgen. Ein angemessener Abstand zur Wohnbebauung ist festzulegen.

d. Abschließend regen wir an, im Rahmen einer Bundesratsinitiative entsprechende Ergänzungen auch in der 4. BImschV anzustreben. Diese Ergänzung sollte neben Erdkabel auch eingehauste Umspannanlagen, wie Konverteranlagen, umfassen.

Begründung:

Konverteranlagen fehlen bislang vollständig in der Abstandsliste des Abstanderlasses NRW und im BImSchG bzw. in der abschließenden Liste der 4. BImschV  Sie sind auch nicht analog als „eingehauste Umspannanlagen“ analog Nr. 1.8 des Anhangs zur 4. BImschV einzuordnen. Die von diesen Anlagen ausgehende erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes, die Belastung und ggf. auch Gefährdung der anwohnenden Bevölkerung ist anlagenspezifisch zu bewerten. (siehe u.a. auch Umweltbericht zum NEP 2013, Seite 128, Kapitel 4.1.7)

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